Multinational Business Lunch Club

since 1991

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WM-Toto 2026

Geschätzte Freunde:innen des MBLC WM-Totos

Aufgrund der stark gestiegenen Anzahl Spiele und damit auch der «zu verarbeitenden» Tipps haben wir uns entschieden, bei dieser WM kein Tippspiel zu machen.

Es kann sein, dass wir bei der nächsten EM wieder ein Tippspiel machen.

Sorry für die Umstände und besten Dank für dein Verständnis.

Der Totomaster

Termine & News

Die nächsten Termine

  • Freitag, 13. März 2026Lunch · 18 Uhr
  • Samstag, 13. Juni 2026Dinner · ab 12 Uhr *
  • Samstag, 12. September 2026Lunch · ab 12 Uhr *
  • Freitag, 13. November 2026Dinner · 18 Uhr
  • Montag, 7. Dezember 2026Generalversammlung

* Start frühestens um 12 Uhr, die genaue Zeit wird drei Tage vorher mitgeteilt.

Weitere Infos erfolgen frühzeitig durch die Zeremonienmeister.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten.

Vorstand

Nach einer ruhig verlaufenen GV setzt sich der wie üblich einstimmig gewählte Vorstand folgendermassen zusammen:

PräsidentJimmy
ZeremonienmeisterZimmi & Lolo
SchatzmeisterPa
RevisorStephi

Statuten

I. Name und Sitz des Vereins
  1. Unter dem Namen Multinational Business Lunch Club besteht, mit Sitz in Cham, ein Verein im Sinne von Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck
  1. Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, eine sinnvolle Freizeitgestaltung und die Einordnung des Einzelnen in die Clubgemeinschaft zum Wohle des Ganzen, insbesondere durch fröhliches Lunchen.
III. Mitglieder
  1. Die Aufnahme in den Verein steht jeder männlichen Person zu, deren Charakter und Lebenseinstellung die Einhaltung der Statuten gewährleistet.
  2. Beitrittsgesuche sind schriftlich einem Vorstandsmitglied zu unterbreiten.

    Über die Zulassung als Aspirant wird am darauffolgenden Business Lunch abgestimmt. Der Gesuchsteller wird als Aspirant zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.

    Der Gesuchsteller (fortan Aspirant genannt) hat in Zusammenarbeit mit den Zeremonienmeistern einen Anlass zu organisieren und pro Vereinsjahr an mindestens zwei Business Lunches teilzunehmen. An der Generalversammlung (GV) wird über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied des MBLC abgestimmt.

  3. Die Aufnahme in den Verein bedingt die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Neu aufgenommene Mitglieder haben an ihrem ersten Business Lunch nach der Aufnahme in den MBLC den Apéro zu spendieren.

    Abgelehnte Aspiranten haben die Möglichkeit, ein zweites Beitrittsgesuch zu stellen. Wird auch das zweite Gesuch nicht angenommen, gilt der Aspirant als definitiv abgelehnt.

  4. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Mitglieds zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Anzahl der Mitglieder ist auf 25 beschränkt.
  6. Der Verein kann auch Passivmitglieder aufnehmen. Die Passivmitgliedschaft steht allen Personen offen, ungeachtet des Geschlechts.

    Die Passivmitglieder haben keinerlei Rechte und Pflichten.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Vorschläge sind schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten. Der Vorstand bringt die eingegangenen Vorschläge an der nächsten GV zur Abstimmung.
  2. Jedes Mitglied hat anlässlich von Abstimmungen eine Stimme.

    Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Präsidenten.

    Bei Abwesenheit eines Mitglieds kann die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen.

  3. Streitfragen, die nicht eindeutig durch die Statuten geregelt werden, sind in jedem Fall mittels Abstimmung zu klären.

    Vor jeder Abstimmung bestimmt der Vorstand einen Stimmenzähler.

  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten zu befolgen und sich inner- und ausserhalb des Vereinslebens in einer sportlich flotten Haltung zu zeigen.
  5. Jeder Teilnehmer einer Vereinsaktivität, der unentschuldigt zu spät erscheint, wird durch das Bezahlen einer Runde Getränke gebüsst. Massgebend ist die Uhr des Zeremonienmeisters oder seines Stellvertreters.

    Als Vereinsaktivität gilt jeder Anlass, der in den Statuten erwähnt ist oder zu dem der Vorstand die Mitglieder schriftlich einlädt.

  6. Über Ausgaben unter Fr. 500.– kann der Vorstand unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Vereins in eigener Kompetenz entscheiden.
  7. Für Verbindlichkeiten gegenüber dem MBLC haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der MBLC übernimmt keine Haftung für Krankheit oder Unfall sowie Beschädigung fremden Eigentums. Der Abschluss von entsprechenden Versicherungen ist Sache jedes einzelnen Mitglieds.
V. Anlässe
  1. In jedem Quartal des Vereinsjahres findet ein Business Lunch statt. Für den Business Lunch sind je zwei Freitage und zwei Samstage zu berücksichtigen.

    Der Vorstand bzw. die Zeremonienmeister schlagen den Mitgliedern auf der Internetseite www.doodle.ch jeweils drei Termine für den nächsten Lunch vor.

    Der Eintrag mit den Terminvorschlägen hat spätestens einen Monat nach dem letzten Lunch zu erfolgen. Die Mitglieder tragen auf dieser Internetseite bis zu einem vorbestimmten Ende der Abstimmung ihre(n) gewünschte(n) Termin(e) ein.

    Der nächste Lunch findet immer an dem Datum statt, an dem die meisten Mitglieder teilnehmen können.

  2. Zur Förderung der Kameradschaft organisiert ein Vorstandsmitglied an jedem ersten Freitag des Monats einen Mittagsstammtisch. Die teilnehmenden Mitglieder melden sich beim Organisator bis spätestens am vorangehenden Dienstag an und erfahren gleichzeitig, in welchem Lokal der Stammtisch stattfindet. Dieses Mittagessen ist freiwillig und gilt nicht als Vereinsaktivität. Zum Stammtisch sind auch Passivmitglieder willkommen.
  3. Der MBLC kann mindestens ein öffentliches Fest pro Jahr organisieren (z.B. Beach-Party oder Silvester-Party). Ziel dieses Fests ist die Äufnung der Vereinsfinanzen.

    Das OK des jeweiligen Fests ist verpflichtet, seine Vorstellungen vom Ablauf des Fests und das Budget von den übrigen Mitgliedern genehmigen zu lassen.

  4. Für jeden Anlass wird die Bekleidung durch den Vorstand festgesetzt. Grundsätzlich gilt für jeden Business Lunch sowie die GV folgende Kleidung:

    • Für den Vorstand: Uniweisses Hemd
    • Für die Mitglieder: Uniweisses Hemd
    • Für Aspiranten: Schwarzes Hemd mit weisser Krawatte

    Die Bekleidung gilt für den ganzen organisierten Teil eines Anlasses. Eine Tenuerleichterung kann nur durch ein Mitglied des Vorstands angeordnet werden. Verstösse gegen die Bekleidungsvorschrift werden mit Fr. 100.– gebüsst.

  5. Jeder Business Lunch und jede Vereinsaktivität gelten grundsätzlich als obligatorisch. Verhinderte Mitglieder haben sich vor Ablauf der Abmeldefrist bei einem Zeremonienmeister zu entschuldigen.

    Eine Abmeldung ohne zwingenden Grund nach dem von den Zeremonienmeistern bestimmten Datum zieht eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– nach sich. Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet eine Abstimmung unter den teilnehmenden Mitgliedern.

    Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit Fr. 100.– gebüsst.

  6. An einem Business Lunch muss von jedem Aspiranten vor und nach jedem Essen ein zweifacher Williams zur Brust genommen werden.
VI. Organisation des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:

    • a) Die Generalversammlung
    • b) Der Vorstand
    • c) Der Revisor
VII. Generalversammlung
  1. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am 7. Dezember statt.
  2. Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzuladen.
  3. Die GV hat insbesondere folgende Traktanden zu behandeln:

    • a) Präsidialbericht
    • b) Kassabericht
    • c) Revisionsbericht
    • d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • e) Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden
    • f) Wahlen (Vorstand, Revisor, OK-Präsident(en) MBLC-Fest, Tour-Operator, Aspirant(en))
    • g) evtl. Varia
  4. Finden sich bei allfälligen Ersatzwahlen keine Freiwilligen, hat der Vorstand das Recht, Kandidaten aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmen.
VIII. Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    • a) Präsident
    • b) Zeremonienmeister I
    • c) Zeremonienmeister II
    • d) Schatzmeister
  2. Ersatzwahlen für den Vorstand werden nur durchgeführt, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt freiwillig zur Verfügung stellt oder auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds ein anderer Kandidat vorgeschlagen wird. Ansonsten werden alle Mitglieder des Vorstands automatisch für ein weiteres Amtsjahr bestätigt.
IX. Mitgliederbeitrag
  1. Die Mitgliederbeiträge pro Vereinsjahr werden anlässlich der GV festgelegt. Die Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder sind spätestens 10 Tage vor dem ersten Business Lunch des neuen Vereinsjahres zahlbar. Für verspätete Zahlungen wird eine Verzugsgebühr von Fr. 50.– erhoben. 7 Tage nach der schriftlichen Mahnung durch den Schatzmeister verdoppelt sich die Verzugsgebühr.

    Ehrenmitglieder haben nur den halben Mitgliederbeitrag zu entrichten.

    Mitglieder mit Auslandstatus bezahlen den Passivmitgliederbeitrag. Bei einer allfälligen Teilnahme an einem Vereinsanlass haben sie sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten zu beteiligen.

  2. Der Schatzmeister zahlt pro Business Lunch einen Fünftel der gesamten Mitgliederbeiträge an die anwesenden Mitglieder aus.
  3. Jeder Aspirant hat mit der Einreichung seines Gesuchs den halben Mitgliederbeitrag als Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Er hat kein Anrecht auf Beiträge aus der Vereinskasse oder am Festgewinn.

    Der Schatzmeister ist dafür besorgt, dass sich Aspiranten für jede Teilnahme an einem Vereinsanlass mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten beteiligen.

X. Ausschluss
  1. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

    • a) Wenn ein Mitglied fortgesetzt gegen die Statuten und Vorschriften des Vereins verstösst.
    • b) Wenn ein Mitglied durch seine Lebensführung dem Verein Schaden zufügt, insbesondere den anonymen Alkoholikern oder einer ähnlich gelagerten Organisation beitritt.
    • c) Wenn sich ein Mitglied einer Geschlechtsumwandlung unterzieht.
    • d) Wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen trotz mehrmaligen Mahnens nicht erfüllt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die GV auf Antrag des Vorstands.

    Das Inkrafttreten des Beschlusses bedingt die 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

Cham, im Januar 2012